Wichtige Hinweise, wenn Sie Opfer geworden sind

Hier finden Sie Telefonnummern für Notfälle und Hinweise, wo Sie Hilfe und Unterstüzung von Beratungsstellen erfahren.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Strafanzeige erstatten möchten, finden Sie hier auch dazu wichtige Informationen.

Wir beraten Sie gerne telefonisch zu unseren Sprechzeiten. Oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in einer unserer Beratungsstellen.

Notrufnummer Polizei 110

Wenn Sie in einer akuten Bedrohungssituation telefonieren können, wählen Sie die Notrufnummer 110.

„Bundesweites Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ 08000 116016 - rund um die Uhr

Wenn unsere Beratungsstelle nicht besetzt ist und Ihr Anliegen nicht warten kann, können Sie sich an das "Bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen" wenden.

Anzeigenerstattung wegen eines sexuellen Übergriffs / einer Sexualstraftat

  • Anzeige können Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten.
  • Ist einmal Anzeige erstattet, besteht keine Möglichkeit mehr, diese zurückzunehmen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen sogenannte Sexualstraftaten auf jeden Fall verfolgen, sobald sie davon erfahren.
  • Wenn Sie sich zur Anzeige entschlossen haben, erstatten Sie diese möglichst bald. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Anzeige noch möglich.

Mögliche Beweise sichern

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie eine Anzeige erstatten möchten, ist es wichtig, eventuelle Beweise so schnell wie möglich sichern zu lassen. Was zu tun ist, wissen die Polizei und die Krankenhäuser.

!!! ACHTUNG: Ein offizielles Angebot sogenannter Anonymer Spurensicherung (abgekürzt auch ASS) gibt es in der StädteRegion Aachen NICHT!

Verdacht auf K.O.-Tropfen? Was tun?

Da die Substanzen meist unbekannt sind, spielt die Zeit für die Nachweisbarkeit eine entscheidende Rolle. Auch hier gilt: Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie eine Anzeige erstatten möchten, ist es wichtig, eventuelle Beweise so schnell wie möglich sichern zu lassen. Was zu tun ist, wissen die Polizei und die Krankenhäuser.

Zur rechtlichen Situation nach dem Strafgesetzbuch (StGB)  (Stand 04/2017)

Die Dauer von Verjährungsfristen richtet sich generell nach der Schwere der Straftat.

Die Verjährungsfrist beginnt seit dem 21.01.2015 mit der Vollendung des 30. Lebensjahres.

  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung verjährt nach 20 Jahren (§ 177)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt - abhängig vom Tatgeschehen - nach 5 Jahren, 10 bzw. 20 Jahren (§ 176 / § 176a)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen verjährt nach 10 Jahren (§ 179)
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt nach 5 Jahren (§ 174)
  • Die Verbreitung von Nacktfotos oder entsprechenden Filmen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person gilt als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§210a StGB - Unerlaubte Bildaufnahmen).